Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Informationen für Letztverbraucher
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hersteller haben den Letztverbrauchern von Batterien zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen;
die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten;
die Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Altbatterien;
die Bedeutung des in Anhang 2 gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.
Hersteller von Gerätebatterien haben die in Z 3 genannten Informationen mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a abzustimmen.Hersteller von Gerätebatterien haben die in Ziffer 3, genannten Informationen mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, abzustimmen.
(2)Absatz 2,Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren.
Schlagworte
Rückgabemöglichkeit, Gerätebatterie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40098379