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§ 3 IG-FestV

Fassungen
ab 01.09.2011 — BGBl. II Nr. 268/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.09.2011 § → § BGBl. II Nr. 268/2011
§ 324.05.200831.08.2011 BGBl. II Nr. 168/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 268/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-FestV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber

Paragraph 3,

Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
  2. Ziffer 2
    die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
  3. Ziffer 3
    Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
  4. Ziffer 4
    Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
  5. Ziffer 5
    Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
  6. Ziffer 6
    der Umfang der Vermögenstrennung und
  7. Ziffer 7
    lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.

Schlagworte

Rücknahmehäufigkeit

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20005822

Dokumentnummer

NOR40131320