Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 29.05.2008 — BGBl. II Nr. 174/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute29.05.2008 BGBl. II Nr. 174/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 174/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift, bei ausländischen Zulassungsinhabern bzw. Registrierungsinhabern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber bzw. der Registrierungsinhaber ansässig ist.
  2. Absatz 2,Zusätzliche Angaben, wie
    1. Ziffer eins
      die Telefonnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,
    2. Ziffer 2
      die Faxnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers, oder
    3. Ziffer 3
      eine Emailadresse des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers können angeführt werden.
  3. Absatz 3,Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Absatz eins, die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Angaben gemäß Absatz eins, oder 3 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber“ bzw. „Registrierungsinhaber“ bzw. „Pharmazeutischer Unternehmer“ voranzustellen.
  5. Absatz 5,Der Angabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist „Telefonnummer:“, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, „Faxnummer:“ und gemäß Absatz 2, Ziffer 3, „E-mail:“, oder eine allgemein verständliche Abkürzung, voranzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098621