Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, die auch gemäß § 21 zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis „rezept- und apothekenpflichtig“ oder „verschreibungs- und apothekenpflichtig“ gekennzeichnet werden.Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, die auch gemäß Paragraph 21, zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis „rezept- und apothekenpflichtig“ oder „verschreibungs- und apothekenpflichtig“ gekennzeichnet werden.
(2)Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 59 Arzneimittelgesetz nicht den Apotheken vorbehalten sind, hat die Kennzeichnung einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 59, Arzneimittelgesetz nicht den Apotheken vorbehalten sind, hat die Kennzeichnung einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40098625