Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
ab 29.05.2008 — BGBl. II Nr. 174/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute29.05.2008 BGBl. II Nr. 174/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 174/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Braille-Schrift ist so einzuprägen, dass das Oberflächenmaterial der Außenverpackung durch die Prägung nicht beschädigt und die Lesbarkeit der darunter liegenden Texte dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2,Die Verwendung und die Anbringung von Selbstklebeetiketten mit darauf eingeprägter Braille-Schrift ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Dabei ist sicherzustellen, dass die Lesbarkeit gegeben und das Klebeetikett nicht entfernbar ist.
  3. Absatz 3,Sofern aus Platzgründen ein Zeilenumbruch unvermeidbar ist, hat die Fortsetzung des in Braille-Schrift Geschriebenen auf derselben Seite der Außenverpackung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098631