Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Außenverpackung und die Primärverpackung von registrierten homöopathischen Arzneispezialitäten haben zu enthalten:
Angaben gemäß § 33,Angaben gemäß Paragraph 33,,
Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,
Name und Anschrift des Herstellers,
Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß § 11,Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß Paragraph 11,,
Verfalldatum gemäß § 15,Verfalldatum gemäß Paragraph 15,,
Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß § 10,Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß Paragraph 10,,
gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß § 16,gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß Paragraph 16,,
besondere Warnhinweise gemäß §§ 12 bis 14,besondere Warnhinweise gemäß Paragraphen 12 bis 14,
Chargenbezeichnung gemäß § 20,Chargenbezeichnung gemäß Paragraph 20,,
den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und
den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 2, 10 und 11 gewähren.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz eins, Ziffer 2, 10 und 11 gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40098635