Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Chargenfreigabe
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, deren Charge gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes freigegeben wurde, sind durch den Hinweis „Charge staatlich freigegeben“ zu kennzeichnen.Arzneispezialitäten, deren Charge gemäß Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes freigegeben wurde, sind durch den Hinweis „Charge staatlich freigegeben“ zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß § 26 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind mit dem Hinweis „Charge verkehrsfähig“ zu kennzeichnen.Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß Paragraph 26, Absatz 4, des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind mit dem Hinweis „Charge verkehrsfähig“ zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40098649