Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, haben dieser Verordnung zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber ab 1. Jänner 2011 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Entspricht die Kennzeichnung einer bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr befindlichen Handelspackung nicht den Vorschriften gemäß §§ 25 bis 28, darf diese dennoch weiter abgegeben werden.Entspricht die Kennzeichnung einer bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr befindlichen Handelspackung nicht den Vorschriften gemäß Paragraphen 25 bis 28, darf diese dennoch weiter abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Dient die Änderung der Kennzeichnung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß §§ 25 bis 28, so ist diese Änderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Vorlage eines Modells der Außenverpackung (Mock-up) zu melden.Dient die Änderung der Kennzeichnung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraphen 25 bis 28, so ist diese Änderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Vorlage eines Modells der Außenverpackung (Mock-up) zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40098655