Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachinformationsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Dosierung, Art und Dauer der Anwendung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Fachinformation hat Angaben über Dosierung sowie Art und Dauer der Anwendung der Arzneispezialität mit der für die Arzneimittelsicherheit erforderlichen Genauigkeit und Ausführlichkeit zu enthalten.
(2)Absatz 2,Angaben im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls:Angaben im Sinne des Absatz eins, sind jedenfalls:
die übliche Dosierung für jedes Anwendungsgebiet und jede Anwendungsart,
die maximale Tagesdosis und gegebenenfalls die maximale Dosis für die Therapie,
zutreffendenfalls Angaben über Besonderheiten der Dosierung für bestimmte Verbrauchergruppen sowie bei besonderen Zuständen oder Funktionsstörungen des Verbrauchers,
Angaben über die Anwendungsdauer, wenn diese begrenzt werden muss; zutreffendenfalls auch Angaben über die vorgesehene längste Anwendungsdauer, die erfahrungsgemäß erforderliche kürzeste Anwendungsdauer und die Dauer anwendungsfreier Intervalle sowie gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass bei längerer Anwendungsdauer Gewöhnungseffekte auftreten können,
zutreffendenfalls Angaben über Gewöhnungseffekte,
zutreffendenfalls Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung von Nebenwirkungen, und
zutreffendenfalls Angaben zur gleichzeitigen Einnahme von Lebensmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40098752