Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 29.05.2008 — BGBl. II Nr. 175/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute29.05.2008 BGBl. II Nr. 175/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fachinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 175/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Fachinformation hat zutreffendenfalls
    1. Ziffer eins
      besondere Warnungen, die auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit, andere schwerwiegende unerwünschte Wirkungen und Folgen oder Gewöhnungseffekte hinweisen, die
      1. Litera a
        bei bestimmungsgemäßer Anwendung,
      2. Litera b
        bei Nichtbeachtung der Angaben in der Fachinformation, oder
      3. Litera c
        durch die Beeinflussung einer Diagnose als Folge der Anwendung der Arzneispezialität auftreten können, sowie
    2. Ziffer 2
      Angaben über Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit sowie zur Verhütung, Linderung und Bekämpfung unerwünschter Wirkungen
    zu enthalten.
  2. Absatz 2,Bei den Angaben gemäß Absatz eins, sind besondere Tätigkeiten des Verbrauchers, bestimmte Verbrauchergruppen, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Sofern sich Informationen nach Absatz eins, auf Hilfsstoffe mit bekannter Wirkungsweise beziehen, sind die gemäß Artikel 65, der Richtlinie 2001/83/EG veröffentlichten wissenschaftlichen Grundsätze „Guideline for excipients in the label and package leaflet of medicinal products for human use“ zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098754