Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformationsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Fachinformation eines Tierarzneimittels hat die folgenden Angaben abweichend von den §§ 10 bis 19 in der nachstehenden Reihenfolge zu enthalten:Die Fachinformation eines Tierarzneimittels hat die folgenden Angaben abweichend von den Paragraphen 10 bis 19 in der nachstehenden Reihenfolge zu enthalten:
Angabe jeder Zieltierart, bei der die Arzneispezialität angewendet werden soll,
Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis auf die Zieltierarten,
besondere Warnhinweise bezüglich jeder Zieltierart,
besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei immunologischen Arzneispezialitäten alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln zu tun haben und von Personen, die diese Arzneispezialitäten an Tiere verabreichen, zu treffen sind,
Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milcherzeugung,
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und andere Wechselwirkungen,
Dosierung und Art der Anwendung,
Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel), und
Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, gegebenenfalls die Angabe, dass keine Wartezeit besteht.
(2)Absatz 2,Die Angabe von nicht klinischen Sicherheitsdaten kann entfallen.
(3)Absatz 3,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, sind zutreffendenfalls Aussagen über unerwünschte Wirkungen auf die Qualität der Produkte tierischen Ursprungs zu machen.
Schlagworte
Warnhinweis, Eiererzeugung
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40098760