Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
29.05.2008 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 175/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2029.05.200828.01.2025 BGBl. II Nr. 175/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 175/2008

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Fachinformation eines Tierarzneimittels hat die folgenden Angaben abweichend von den Paragraphen 10 bis 19 in der nachstehenden Reihenfolge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe jeder Zieltierart, bei der die Arzneispezialität angewendet werden soll,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis auf die Zieltierarten,
    3. Ziffer 3
      Gegenanzeigen,
    4. Ziffer 4
      besondere Warnhinweise bezüglich jeder Zieltierart,
    5. Ziffer 5
      besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei immunologischen Arzneispezialitäten alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln zu tun haben und von Personen, die diese Arzneispezialitäten an Tiere verabreichen, zu treffen sind,
    6. Ziffer 6
      Nebenwirkungen,
    7. Ziffer 7
      Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milcherzeugung,
    8. Ziffer 8
      Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und andere Wechselwirkungen,
    9. Ziffer 9
      Dosierung und Art der Anwendung,
    10. Ziffer 10
      Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel), und
    11. Ziffer 11
      Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, gegebenenfalls die Angabe, dass keine Wartezeit besteht.
  2. Absatz 2,Die Angabe von nicht klinischen Sicherheitsdaten kann entfallen.
  3. Absatz 3,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, sind zutreffendenfalls Aussagen über unerwünschte Wirkungen auf die Qualität der Produkte tierischen Ursprungs zu machen.

Schlagworte

Warnhinweis, Eiererzeugung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098760