Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformationsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wartezeit
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Fachinformation die Wartezeit in Tagen unter Verwendung arabischer Ziffern zu enthalten.
(2)Absatz 2,Ist für Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 keine Wartezeit erforderlich, so ist dies mit „0“ auszudrücken.Ist für Arzneispezialitäten im Sinne des Absatz eins, keine Wartezeit erforderlich, so ist dies mit „0“ auszudrücken.
(3)Absatz 3,Die Wartezeit ist nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung berechnet anzugeben. Gesondert anzugeben sind
unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten, und
Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
(4)Absatz 4,Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Fachinformation den Hinweis darauf zu enthalten, dass die Arzneispezialität nicht bei Tieren angewendet werden darf, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40098761