Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
29.05.2008 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 175/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2129.05.200828.01.2025 BGBl. II Nr. 175/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 175/2008

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wartezeit

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Fachinformation die Wartezeit in Tagen unter Verwendung arabischer Ziffern zu enthalten.
  2. Absatz 2,Ist für Arzneispezialitäten im Sinne des Absatz eins, keine Wartezeit erforderlich, so ist dies mit „0“ auszudrücken.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit ist nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung berechnet anzugeben. Gesondert anzugeben sind
    1. Ziffer eins
      unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten, und
    2. Ziffer 2
      Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
  4. Absatz 4,Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Fachinformation den Hinweis darauf zu enthalten, dass die Arzneispezialität nicht bei Tieren angewendet werden darf, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098761