Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 29.05.2008 — BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute29.05.2008 BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 176/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zulassungsinhaber, Registrierungsinhaber und Hersteller

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Gebrauchsinformation hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers und des/der Herstellers/Hersteller,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift, bei ausländischen Zulassungsinhabern bzw. ausländischen Registrierungsinhabern und Herstellern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber oder der Hersteller ansässig sind.
  2. Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist oder die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Gebrauchsinformation statt der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Angaben gemäß Absatz eins, oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers und des Herstellers sicherstellen.
  4. Absatz 4,Den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können die Telefonnummer, die Faxnummer oder die Emailadresse des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers angeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098820