Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebrauchsinformationsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 176/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Tierarzneispezialitäten
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Gebrauchsinformation für Tierarzneispezialitäten hat folgende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und Herstellers gemäß § 27,Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und Herstellers gemäß Paragraph 27,,
Bezeichnung der Arzneispezialität gemäß § 6. Der gebräuchliche Name muss angeführt werden, wenn die Arzneispezialität nur einen Wirkstoff enthält und ihr Name ein Phantasiename ist,Bezeichnung der Arzneispezialität gemäß Paragraph 6, Der gebräuchliche Name muss angeführt werden, wenn die Arzneispezialität nur einen Wirkstoff enthält und ihr Name ein Phantasiename ist,
Angaben gemäß § 28, wenn die Arzneispezialität gemäß den Artikeln 31 bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, mit verschiedenen Namen in den betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen wurde,Angaben gemäß Paragraph 28,, wenn die Arzneispezialität gemäß den Artikeln 31 bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, mit verschiedenen Namen in den betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen wurde,
die Anwendungsgebiete gemäß § 9,die Anwendungsgebiete gemäß Paragraph 9,,
Gegenanzeigen und Warnhinweise gemäß §§ 10 und 11,Gegenanzeigen und Warnhinweise gemäß Paragraphen 10 und 11,
Nebenwirkungen, soweit für die Anwendung erforderlich, gemäß § 18,Nebenwirkungen, soweit für die Anwendung erforderlich, gemäß Paragraph 18,,
Zieltierarten und die auf jede Zieltierart abgestimmte Dosierung,
Art und Weg der Verabreichung, sowie – sofern erforderlich – Hinweise für die richtige Verabreichung gemäß § 16,Art und Weg der Verabreichung, sowie – sofern erforderlich – Hinweise für die richtige Verabreichung gemäß Paragraph 16,,
bei Arzneispezialitäten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln verwendet werden, die Wartezeit gemäß § 32; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben,bei Arzneispezialitäten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln verwendet werden, die Wartezeit gemäß Paragraph 32,; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben,
gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Tierarzneispezialitäten oder deren Abfall,
Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum gemäß § 19,Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum gemäß Paragraph 19,,
das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung gemäß § 29,das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung gemäß Paragraph 29,,
Packungsgrößen der Arzneispezialität gemäß § 26, undPackungsgrößen der Arzneispezialität gemäß Paragraph 26,, und
Zulassungsnummer gemäß § 30.Zulassungsnummer gemäß Paragraph 30,
(2)Absatz 2,Zutreffendenfalls hat die Gebrauchsinformation Angaben gemäß den §§ 38 und 39 zu enthalten.Zutreffendenfalls hat die Gebrauchsinformation Angaben gemäß den Paragraphen 38 und 39 zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40098824