Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
29.05.2008 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3129.05.200828.01.2025 BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 176/2008

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Tierarzneispezialitäten

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Gebrauchsinformation für Tierarzneispezialitäten hat folgende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und Herstellers gemäß Paragraph 27,,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Arzneispezialität gemäß Paragraph 6, Der gebräuchliche Name muss angeführt werden, wenn die Arzneispezialität nur einen Wirkstoff enthält und ihr Name ein Phantasiename ist,
    3. Ziffer 3
      Angaben gemäß Paragraph 28,, wenn die Arzneispezialität gemäß den Artikeln 31 bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, mit verschiedenen Namen in den betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen wurde,
    4. Ziffer 4
      die Anwendungsgebiete gemäß Paragraph 9,,
    5. Ziffer 5
      Gegenanzeigen und Warnhinweise gemäß Paragraphen 10 und 11,
    6. Ziffer 6
      Nebenwirkungen, soweit für die Anwendung erforderlich, gemäß Paragraph 18,,
    7. Ziffer 7
      Zieltierarten und die auf jede Zieltierart abgestimmte Dosierung,
    8. Ziffer 8
      Art und Weg der Verabreichung, sowie – sofern erforderlich – Hinweise für die richtige Verabreichung gemäß Paragraph 16,,
    9. Ziffer 9
      bei Arzneispezialitäten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln verwendet werden, die Wartezeit gemäß Paragraph 32,; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
    11. Ziffer 11
      gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Tierarzneispezialitäten oder deren Abfall,
    12. Ziffer 12
      Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum gemäß Paragraph 19,,
    13. Ziffer 13
      das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung gemäß Paragraph 29,,
    14. Ziffer 14
      Packungsgrößen der Arzneispezialität gemäß Paragraph 26,, und
    15. Ziffer 15
      Zulassungsnummer gemäß Paragraph 30,
  2. Absatz 2,Zutreffendenfalls hat die Gebrauchsinformation Angaben gemäß den Paragraphen 38 und 39 zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098824