Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
29.05.2008 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3229.05.200828.01.2025 BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 176/2008

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wartezeit

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Gebrauchsinformation hat bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, die Wartezeit oder den Hinweis darauf zu enthalten, dass eine Wartezeit nicht erforderlich ist. Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind:
    1. Ziffer eins
      unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
    2. Ziffer 2
      Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
  2. Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098825