Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebrauchsinformationsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 176/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der geltenden Fassung, und der darauf basierenden Futtermittelverordnung 2010, BGBl. II Nr. 316/2010, in der geltenden Fassung, zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, in der geltenden Fassung, und der darauf basierenden Futtermittelverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,, in der geltenden Fassung, zu enthalten. (2)Absatz 2,Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder medizinische Gase sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muss, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder medizinische Gase sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muss, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2019
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40213025