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§ 37

Fassungen
ab 29.05.2008 — BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute29.05.2008 BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 176/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 11, Arzneimittelgesetz registriert werden, hat die Gebrauchsinformation folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge in allgemein verständlicher Form zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen und Verdünnung; dabei sind die im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen in einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Symbole zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Registrierungsinhabers und Herstellers im Sinne des Paragraph 27,,
    3. Ziffer 3
      Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß Paragraph 16,,
    4. Ziffer 4
      Verfalldatum (Monat/Jahr) gemäß Paragraph 19,,
    5. Ziffer 5
      Fassungsvermögen der Primärverpackung,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung Paragraph 19,,
    7. Ziffer 7
      besondere Warnhinweise gemäß Paragraph 11,,
    8. Ziffer 8
      Chargennummer,
    9. Ziffer 9
      Registrierungsnummer im Sinne Paragraph 30,,
    10. Ziffer 10
      den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“,
    11. Ziffer 12
      den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist, und
    12. Ziffer 13
      das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung gemäß Paragraph 29,
  2. Absatz 2,In begründeten Fällen kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Antrag Ausnahmen von den in Absatz eins, genannten Anforderungen gewähren, sofern derartige Ausnahmen im Hinblick auf die Sicherheit für die Verbraucher gerechtfertigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098830