Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.05.2008 bis 06.07.2008 — BGBl. II Nr. 178/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.05.200806.07.2008 BGBl. II Nr. 178/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz ausländischer Sanitäter/Sanitäterinnen im Rahmen der EURO

2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.05.2008BGBl. II Nr. 178/2008

Außerkrafttretensdatum

06.07.2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph eins, Personen, die

  1. Ziffer eins
    eine Ausbildung zum/zur Rettungshelfer/Rettungshelferin in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungshelfer/Rettungshelferin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
  2. Ziffer 2
    eine Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
  3. Ziffer 3
    eine Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Ausbildungsstufe B) in der autonomen Provinz Bozen/Italien absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Ausbildungsstufe B) in der autonomen Provinz Bozen/Italien berechtigt sind, oder
  4. Ziffer 4
    eine Fachschulausbildung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn absolviert haben und zur Tätigkeit als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn berechtigt sind, dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 SanG erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2008

Gesetzesnummer

20005830

Dokumentnummer

NOR40098866