Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz ausländischer Sanitäter/Sanitäterinnen im Rahmen der EURO
2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1. Personen, die Paragraph eins, Personen, die
eine Ausbildung zum/zur Rettungshelfer/Rettungshelferin in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungshelfer/Rettungshelferin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
eine Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
eine Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Ausbildungsstufe B) in der autonomen Provinz Bozen/Italien absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Ausbildungsstufe B) in der autonomen Provinz Bozen/Italien berechtigt sind, oder
eine Fachschulausbildung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn absolviert haben und zur Tätigkeit als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn berechtigt sind, dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 SanG erfüllt sind.eine Fachschulausbildung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn absolviert haben und zur Tätigkeit als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn berechtigt sind, dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 SanG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2008
Dokumentnummer
NOR40098866