Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie MON 810 zum Zweck des Anbaus in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:
Samen und Körner aus Inzuchtlinien und Hybriden der Zea mays L., Linie MON 810, mit dem Gen crylA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais.
(2)Absatz 2,Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/ EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Artikel 13, der Richtlinie 90/220/ EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).
(4)Absatz 4,Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.Das Verbot gemäß Absatz eins, umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Dokumentnummer
NOR40098899