Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 6
Austausch von Informationen bei besonderen Vorkommnissen
Die zuständigen nationalen Stellen informieren die jeweils andere Partei mittels einvernehmlich festgelegten Verbindungen so schnell wie möglich über Vorkommnisse im gemeinsamen Interessensgebiet, die eine Bedrohung der Sicherheit des Luftraums durch zivile Luftfahrzeuge bedeuten könnten.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40098990