Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 9
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit schriftlich kündigen.
(4)Absatz 4,Jede Partei kann die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Diese Vereinbarung gilt automatisch als suspendiert, wenn das Abkommen suspendiert wird.
(5)Absatz 5,Mit Beendigung des Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.
(6)Absatz 6,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.
Geschehen zu WIEN, am 4. Juni 2008 und BERN, am 2. Juni 2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40098993