Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 189/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 189/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstausweise – VfGH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 189/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit 10 Jahren zu befristen.
  3. Absatz 3,Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der Bedienstete bei der Dienstbehörde umgehend die Sperre und den Widerruf des Dienstausweises zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand oder ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.
  5. Absatz 5,Anlässlich des Übertritts oder der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist über seinen Antrag und auf seine Kosten ein neuer Dienstausweis auszustellen. Ein solcher Dienstausweis muss den Schriftzug „im Ruhestand“ aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20005843

Dokumentnummer

NOR40098997