Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewebevigilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei der Gewinnung von menschlichen Zellen oder Geweben, die Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei der Verwendung dieser Produkte und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung und bei der Verwendung von menschlichen Zellen oder Geweben zur Anwendung beim Menschen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40099003