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§ 4 GVVO

Fassungen
ab 14.06.2008 — BGBl. II Nr. 190/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute14.06.2008 BGBl. II Nr. 190/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewebevigilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.06.2008BGBl. II Nr. 190/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Jahresmeldungen schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jede Gewebebank bzw. jede Einrichtung hat bis spätestens 30. April für das zurückliegende Kalenderjahr dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen gemäß Paragraph 3, aus ihrem Bereich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Dieser hat die Zahl der schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen je Gewebe- oder Zellart, die Gesamtzahl der verteilten Zellen und Gewebe, die Zahl der betroffenen Empfänger, und die Art der gemeldeten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion zu enthalten.

Dabei hat eine Zuordnung zu den folgenden Punkten zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    übertragene bakterielle Infektionen,
  2. Ziffer 2
    übertragene Virusinfektion,
  3. Ziffer 3
    übertragene parasitäre Infektionen,
  4. Ziffer 4
    übertragene maligne Erkrankungen,
  5. Ziffer 6
    sonstige Krankheitsübertragungen und
  6. Ziffer 7
    sonstige schwerwiegenden Reaktion.

Schlagworte

Gewebeart

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005844

Dokumentnummer

NOR40099006