Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewebevigilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Jahresberichte an die Europäische Kommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Meldungen der schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen und Zwischenfälle zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht auf seiner Homepage die von der Europäischen Kommission verfasste Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Berichte.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40099010