Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Qualifikation
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Entnahmeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass jede Gewinnung von Zellen oder Geweben durch Personen erfolgt, die über ausreichende klinische Erfahrung verfügen und ein Schulungsprogramm erfolgreich absolviert haben, das von einem Entnahmeteam, welches im Hinblick auf die zu entnehmende Gewebeart über ausreichend klinische Erfahrung verfügt, entsprechend dem Stand der Wissenschaften und Technik spezifiziert wurde.
(2)Absatz 2,Die Entnahmeeinrichtungen haben über alle Schulungsmaßnahmen Aufzeichnungen zu führen, in denen insbesondere Datum, Dauer, Ort, Inhalt sowie sämtliche Vortragenden und Teilnehmenden angeführt sind. Die Durchführung jeder Schulungsveranstaltung ist durch die Unterschrift der/des Vortragenden sowie der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40162043