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§ 2 GEEVO

Fassungen
ab 23.04.2014 — BGBl. II Nr. 87/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute23.04.2014 § → § BGBl. II Nr. 87/2014
§ 214.06.200822.04.2014 BGBl. II Nr. 191/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.04.2014BGBl. II Nr. 87/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GEEVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Qualifikation

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Entnahmeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass jede Gewinnung von Zellen oder Geweben durch Personen erfolgt, die über ausreichende klinische Erfahrung verfügen und ein Schulungsprogramm erfolgreich absolviert haben, das von einem Entnahmeteam, welches im Hinblick auf die zu entnehmende Gewebeart über ausreichend klinische Erfahrung verfügt, entsprechend dem Stand der Wissenschaften und Technik spezifiziert wurde.
  2. Absatz 2,Die Entnahmeeinrichtungen haben über alle Schulungsmaßnahmen Aufzeichnungen zu führen, in denen insbesondere Datum, Dauer, Ort, Inhalt sowie sämtliche Vortragenden und Teilnehmenden angeführt sind. Die Durchführung jeder Schulungsveranstaltung ist durch die Unterschrift der/des Vortragenden sowie der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu bestätigen.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20005845

Dokumentnummer

NOR40162043