Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erworbene Rechte – Rumänien
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege anzuerkennen, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen,
„Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist“ mit einer postsekundären Ausbildung an einer „școală postliceală“, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde;
„Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
„Diplomă de licență de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
sofern eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat, (Artikel 33a Abs. 2 lit. a Richtlinie 2005/36/EG).sofern eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat, (Artikel 33a Absatz 2, Litera a, Richtlinie 2005/36/EG).
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen, sofern ihnen Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen, sofern ihnen
ein auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbener Ausbildungsnachweis „Diplomă de licență“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers vom 11. August 2014 zur Genehmigung des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung und Hochschulausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 624 vom 26. August 2014), sowie
ein Diplomzusatz, aus dem hervorgeht, dass die Person das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm gemäß Z 1 abgeschlossen hat, ein Diplomzusatz, aus dem hervorgeht, dass die Person das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm gemäß Ziffer eins, abgeschlossen hat,
beigefügt ist, (Artikel 33a Abs. 2 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).beigefügt ist, (Artikel 33a Absatz 2, Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).
(3)Absatz 3,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist jeder von Rumänien ausgestellter Ausbildungsnachweis einer postsekundären Ausbildung in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung über die Genehmigung der Verfahrensweise der Organisation, der Durchführung und des Abschlusses des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 5 vom 6. Januar 2015), anzuerkennen, sofern ihnen ein auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbener Ausbildungsnachweis „Certificat de revalorizare a competenţelor profesionale“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang 3 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers und Artikel 16 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung, beigefügt ist, (Artikel 33a Abs 2 lit. c Richtlinie 2005/36/EG).Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist jeder von Rumänien ausgestellter Ausbildungsnachweis einer postsekundären Ausbildung in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114 aus 2014, des Ministers für nationale Bildung über die Genehmigung der Verfahrensweise der Organisation, der Durchführung und des Abschlusses des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 5 vom 6. Januar 2015), anzuerkennen, sofern ihnen ein auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbener Ausbildungsnachweis „Certificat de revalorizare a competenţelor profesionale“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang 3 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers und Artikel 16 des Erlasses Nr. 5114 aus 2014, des Ministers für nationale Bildung, beigefügt ist, (Artikel 33a Absatz 2, Litera c, Richtlinie 2005/36/EG).
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267709