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§ 16a GuK-EWRV 2008

Fassungen
ab 20.01.2024 — BGBl. II Nr. 18/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a heute20.01.2024 BGBl. II Nr. 18/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

20.01.2024BGBl. II Nr. 18/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anpassungslehrgang – Fachhochschule

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang ist
    1. Ziffer eins
      an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GuKG durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. Ziffer eins
      von der/vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren/dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40259680