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§ 16c GuK-EWRV 2008

Fassungen
ab 20.01.2024 — BGBl. II Nr. 18/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16c heute20.01.2024 BGBl. II Nr. 18/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 c

Inkrafttretensdatum

20.01.2024BGBl. II Nr. 18/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beurteilung und Bestätigung – Fachhochschule

Paragraph 16 c,

  1. Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. Ziffer eins
      „bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen.

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40259682