Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen
§ 5.Paragraph 5,
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die
im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
begonnen wurde,
von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259651