Rechtstracker.at

§ 9 ZÄ-EWRV 2008

Fassungen
ab 20.01.2024 — BGBl. II Nr. 17/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute20.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 17/2024
§ 920.10.200719.01.2024 BGBl. II Nr. 194/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.01.2024BGBl. II Nr. 17/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und Slowakei

Paragraph 9,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. Ziffer eins
    während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. Ziffer 2
    berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259655