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§ 10 GBVO

Fassungen
ab 14.06.2008 — BGBl. II Nr. 192/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute14.06.2008 BGBl. II Nr. 192/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewebebankenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.06.2008BGBl. II Nr. 192/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verarbeitung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Kritische Verarbeitungsschritte, die die Qualität und Sicherheit berühren, sind in Herstellungsvorschriften festzulegen und zu validieren, sie dürfen die Zellen oder Gewebe nicht klinisch unwirksam oder schädlich für den Empfänger werden lassen. Die Validierung kann beruhen
    1. Ziffer eins
      auf Studien, die die Gewebebank selbst durchgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      auf Daten aus Veröffentlichungen, oder
    3. Ziffer 3
      bei etablierten Verarbeitungsverfahren auf nachträglicher Bewertung der klinischen Ergebnisse für die von der Gewebebank verteilten Zellen oder Gewebe.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitungsschritte sind in SOPs festzulegen, die der validierten Methode entsprechen und gemäß Paragraph 7, dokumentiert werden.
  3. Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass alle Verarbeitungsschritte gemäß den genehmigten Verarbeitungsverfahren, gemäß der Herstellungsvorschrift und den SOPs durchgeführt werden. Das Personal ist entsprechend zu schulen.
  4. Absatz 4,Werden die Zellen oder Gewebe einem Inaktivierungs- oder Sterilisationsprozess unterzogen, ist dies zu spezifizieren, zu dokumentieren und zu validieren.
  5. Absatz 5,Wesentliche Änderungen von kritischen Verarbeitungsschritten sind vor ihrer Einführung zu validieren und zu dokumentieren.
  6. Absatz 6,Die Verarbeitungsschritte sind regelmäßig zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die spezifizierten Ergebnisse erzielen.
  7. Absatz 7,Die Verfahren zur Aussonderung von Zellen oder Geweben müssen die Kontamination anderer Spenden und Produkte, der Verarbeitungsumgebung und des Personals vermeiden.

Schlagworte

Inaktivierungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20005848

Dokumentnummer

NOR40099069