Rechtstracker.at

§ 6 GBVO

Fassungen
ab 14.06.2008 — BGBl. II Nr. 192/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute14.06.2008 BGBl. II Nr. 192/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewebebankenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.06.2008BGBl. II Nr. 192/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betriebshygiene

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Es ist Vorsorge zu treffen, dass Zellen und Gewebe nicht durch äußere Einwirkungen nachteilig beeinflusst werden.
  2. Absatz 2,Diese Vorsorge gemäß Absatz eins, hat nach einem Hygieneprogramm zu erfolgen, das in der Gewebebank aufliegen muss. Die Anweisungen sind so zu gestalten, dass Verunreinigungen von Ausrüstung, Zellen und Geweben und Verpackungsmaterial verhindert werden.
  3. Absatz 3,Das Hygieneprogramm hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Anweisungen über das hygienische Verhalten bei der Entgegennahme, Verarbeitung, Testung, Lagerung und Verteilung sowie Angaben über die zu verwendende Arbeitskleidung,
    2. Ziffer 2
      Anweisungen über die durchzuführenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, deren Häufigkeit und die zu verwendenden Geräte und Hilfsmittel,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die mit der Reinigung oder Desinfektion beauftragten und für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlichen weisungsbefugten Personen, und
    4. Ziffer 4
      Anweisungen zur Entsorgung von Abfall einschließlich Angaben über die mit der Entsorgung beauftragten und für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlichen weisungsbefugten Personen.
  4. Absatz 4,Das Hygieneprogramm ist, soweit es von diesen zu beachten ist, allen in der Gewebebank tätigen Personen und den Personen im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 vor Beginn ihrer Tätigkeit, nach jeder Änderung des Hygieneprogramms und in der Folge zumindest einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Abwasser, Abfall und andere Rückstände in und aus den Arbeitsräumen und ihrer unmittelbaren Umgebung sind auf sichere und hygienische Art und Weise zu entsorgen.

Schlagworte

Reinigungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20005848

Dokumentnummer

NOR40099065