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§ 14 Heb-EWRV 2008

Fassungen
ab 20.01.2024 — BGBl. II Nr. 19/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute20.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 19/2024
§ 1414.06.201619.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 144/2016
§ 1424.06.200913.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 184/2009
§ 1420.10.200723.06.2009 BGBl. II Nr. 195/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.01.2024BGBl. II Nr. 19/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den Hebammenberuf bzw. das entsprechende Teilgebiet des Hebammenberufs in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung im Hebammenberuf ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
    durchzuführen.
  3. Absatz 2 a,Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet des Hebammenberufs ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
    durchzuführen.
  4. Absatz 3,Eine Eignungsprüfung ist
    1. Ziffer eins
      an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Hebammengesetz durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40259689