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Art. 12

Fassungen
23.05.2008 bis 23.08.2018 — BGBl. III Nr. 70/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1223.05.200823.08.2018 BGBl. III Nr. 70/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

23.05.2008BGBl. III Nr. 70/2008

Außerkrafttretensdatum

23.08.2018

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 12 – Geltungsdauer des Abkommens

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am Tag des Erhaltes der letzten Benachrichtigung über die Erfüllung aller notwendigen innerstaatlichen Verfahren in Kraft.

Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Dieser Zeitraum kann um einen zwischen den Vertragsparteien durch Briefaustausch zu vereinbarenden Zeitraum verlängert werden, falls der in Artikel 2 genannte indikative Finanzrahmen nicht voll ausgenützt wurde. Eine solche Verlängerung würde mit dem Datum des Erhaltes des letzten Briefes beginnen und würde sich nur auf den nicht ausgenützten Teil des indikativen Finanzrahmens beziehen.

Geschehen in Kairo am 22. Oktober 2007 in zwei Originalen, in der englischen, arabischen und deutschen Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden hat der englische Text Vorrang.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099129