Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 12 – Geltungsdauer des Abkommens
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am Tag des Erhaltes der letzten Benachrichtigung über die Erfüllung aller notwendigen innerstaatlichen Verfahren in Kraft.
Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Dieser Zeitraum kann um einen zwischen den Vertragsparteien durch Briefaustausch zu vereinbarenden Zeitraum verlängert werden, falls der in Artikel 2 genannte indikative Finanzrahmen nicht voll ausgenützt wurde. Eine solche Verlängerung würde mit dem Datum des Erhaltes des letzten Briefes beginnen und würde sich nur auf den nicht ausgenützten Teil des indikativen Finanzrahmens beziehen.
Geschehen in Kairo am 22. Oktober 2007 in zwei Originalen, in der englischen, arabischen und deutschen Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden hat der englische Text Vorrang.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40099129