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Art. 2

Fassungen
23.05.2008 bis 23.08.2018 — BGBl. III Nr. 70/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 223.05.200823.08.2018 BGBl. III Nr. 70/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.05.2008BGBl. III Nr. 70/2008

Außerkrafttretensdatum

23.08.2018

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 2 – Grundsätzliches zu konzessionellen Krediten sowie indikativer Finanzrahmen

Der österreichische Bundesminister für Finanzen ist bereit, im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien, welche als österreichische Exportkreditagentur auftritt, und im Wege von Kommerzbanken, welche bei gebundenen Hilfskrediten als Kreditgeber auftreten, die Gewährung von Krediten zu konzessionellen Konditionen für eine Finanzierung von 100% der Verträge betreffend die Bereitstellung von Exporten österreichischer Kapitalgüter und damit verbundener Dienstleistungen für finanziell nicht tragfähige Entwicklungsprojekte in der Arabischen Republik Ägypten zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 50.000.000,- (Euro fünfzig Millionen) wird als außerordentliche Maßnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 12 dieses Abkommens kann in Betracht gezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099116