Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mindestanforderungen an die Lehrenden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, dieAls Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Absatz 2,, Personen heranzuziehen, die
eine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
(2)Absatz 2,Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die
über die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
(3)Absatz 3,Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Kinderpflege, Apothekerin
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
NOR40099157