Rechtstracker.at

§ 6 FH-GuK-AV

Fassungen
18.06.2008 bis 31.08.2027 — BGBl. II Nr. 200/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute18.06.2008 BGBl. II Nr. 200/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026
§ 618.06.200831.08.2027 BGBl. II Nr. 200/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.06.2008BGBl. II Nr. 200/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026

Abkürzung

FH-GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mindestanforderungen an die Lehrenden

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Absatz 2,, Personen heranzuziehen, die
    1. Ziffer eins
      eine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
    3. Ziffer 3
      pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
  2. Absatz 2,Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die
    1. Ziffer eins
      über die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
    3. Ziffer 3
      pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Kinderpflege, Apothekerin

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099157