Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rechtsbehelfe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40187479