Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kostenverrechnung von Kontrollen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
(2)Absatz 2,Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Vernichtung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.
(4)Absatz 4,Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten § 12 Abs. 4 bis 6 und 8 anzuwenden.Soweit der AMA aus den Absatz 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 und 8 anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40187482