Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kennzeichnung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT“, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.
(1a)Absatz eins a,Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb ab dem 18. Juli 2019 geborenen oder aus Drittländern eingeführten Tiere mit einer herkömmlichen Ohrmarke nach Abs. 1 und einer elektronischen Ohrmarke zu erfolgen. Die elektronische Ohrmarke hat nach einem von der AMA herauszugebenden Muster auch die Angaben nach Abs. 1 sowie einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb ab dem 18. Juli 2019 geborenen oder aus Drittländern eingeführten Tiere mit einer herkömmlichen Ohrmarke nach Absatz eins und einer elektronischen Ohrmarke zu erfolgen. Die elektronische Ohrmarke hat nach einem von der AMA herauszugebenden Muster auch die Angaben nach Absatz eins, sowie einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.
(2)Absatz 2,Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von Paragraph 12, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich so zu kennzeichnen, dass jenes Tier eine herkömmliche Ohrmarke nach Abs. 1 und eine elektronische Ohrmarke nach Abs. 1a hat.Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 911 aus 2004, und der gleichen Nummer neuerlich so zu kennzeichnen, dass jenes Tier eine herkömmliche Ohrmarke nach Absatz eins und eine elektronische Ohrmarke nach Absatz eins a, hat.
(6)Absatz 6,Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2019
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40217722