Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Elektronische Datenbank
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
(3)Absatz 3,Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
die Kennzeichnung nach § 3,die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,
im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
das Datum der jeweiligen Meldung,
alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 7 notwendigen Daten,alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß Paragraph 7, notwendigen Daten,
veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind und
die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, soweit dieses an dem Tier angebracht wurde, und dessen individueller elektronischer Kenncode.die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, soweit dieses an dem Tier angebracht wurde, und dessen individueller elektronischer Kenncode.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40187477