Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Parameterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 2).Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden vergleiche Paragraph 2,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich der EU-Gebarung (§ 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich im Laufe eines Finanzjahres die Einnahmen gegenüber den im Bundesvoranschlag veranschlagten Einnahmen auf Grund von Refundierungen der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung (Art. 53b iVm Art. 148 bis 159 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, VO 1605/2002) ändern. Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich der EU-Gebarung (Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2008,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich im Laufe eines Finanzjahres die Einnahmen gegenüber den im Bundesvoranschlag veranschlagten Einnahmen auf Grund von Refundierungen der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung (Artikel 53 b, in Verbindung mit Artikel 148 bis 159 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, VO 1605 aus 2002,) ändern.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010
Dokumentnummer
NOR40099189