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Art. 10

Fassungen
ab 29.02.2008 — BGBl. III Nr. 67/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute29.02.2008 BGBl. III Nr. 67/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.02.2008BGBl. III Nr. 67/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

KAPITEL römisch drei
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Vertragsparteien

  1. Ziffer eins
    Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung sind, wie es im Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) definiert wird, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
    1. Litera a
      durch dessen endgültige Unterzeichnung,
    2. Litera b
      durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben,
    3. Litera c
      durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
  2. Ziffer 2
    Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Mai 2001 im Büro des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für den Beitritt offen.
  3. Ziffer 3
    Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20005858

Dokumentnummer

NOR40099200