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Art. 13

Fassungen
ab 29.02.2008 — BGBl. III Nr. 67/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute29.02.2008 BGBl. III Nr. 67/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

29.02.2008BGBl. III Nr. 67/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 13

Erlöschen

  1. Ziffer eins
    Fällt nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während eines Zeitraums von zwölf Monaten in Folge auf unter fünf, wird dieses Übereinkommen nach Ablauf dieses zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam.
  2. Ziffer 2
    Für den Fall, dass ein weltweites Übereinkommen zur Regelung der multimodalen Gefahrgutbeförderung geschlossen werden sollte, werden alle Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich die Binnenschifffahrt, den Bau und die Ausrüstung der Schiffe, die Massengutbeförderungen oder Beförderungen mit Tankschiffen betreffen, die mit einer der Bestimmungen dieses weltweiten Übereinkommens im Widerspruch stehen, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Parteien des weltweiten Übereinkommens geworden sind, am Tag des In-Kraft-Tretens dieses weltweiten Übereinkommens automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechenden Bestimmungen des weltweiten Übereinkommens ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20005858

Dokumentnummer

NOR40099203