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Art. 16

Fassungen
ab 29.02.2008 — BGBl. III Nr. 67/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute29.02.2008 BGBl. III Nr. 67/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

29.02.2008BGBl. III Nr. 67/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 16

Vorbehalte

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er Artikel 15 nicht als für ihn verbindlich betrachtet. Für die übrigen Vertragsparteien ist Artikel 15 gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht verbindlich.
  2. Ziffer 2
    Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufheben.
  3. Ziffer 3
    Andere als nach diesem Übereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulässig.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20005858

Dokumentnummer

NOR40099206