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Art. 3

Fassungen
ab 29.02.2008 — BGBl. III Nr. 67/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.02.2008 BGBl. III Nr. 67/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.02.2008BGBl. III Nr. 67/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
  2. Litera b
    „gefährliche Güter“ die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist;
  3. Litera c
    „internationale Beförderung von gefährlichen Gütern“ jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien;
  4. Litera d
    „Binnenwasserstraßen“ alle schiffbaren Binnengewässer, einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind;
  5. Litera e
    „Seeschifffahrtsstraßen“ die Binnenwasserstraßen, die mit dem Meer verbunden sind, im Wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind;
  6. Litera f
    „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;
  7. Litera g
    „zuständige Behörde“ eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle;
  8. Litera h
    „Untersuchungsstelle“ eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäß den Verfahren der beigefügten Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20005858

Dokumentnummer

NOR40099193