Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 217.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 2

Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers
(gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG)

  1. Ziffer eins
    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 (*);
  2. Ziffer 2
    Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70°C erhitzt werden muss;
  3. Ziffer 3
    Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60°C, für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 C gewährleistet sein muss;
  4. Ziffer 4
    Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens 9 Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: aW-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0;
  5. Ziffer 5
    Behandlung wie unter Ziffer 4,; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten (**);
  6. Ziffer 6
    Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 C gewährleistet.

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(*): F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.

(**): Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099286