Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 2
Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers
(gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG)
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 (*);
Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70°C erhitzt werden muss;
Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60°C, für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 C gewährleistet sein muss;
Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens 9 Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: aW-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0;
Behandlung wie unter Z 4; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten (**);Behandlung wie unter Ziffer 4,; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten (**);
Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 C gewährleistet.
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(*): F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.
(**): Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099286