Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 317.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 3

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

  1. Ziffer eins
    Klinische Untersuchung
  2. eins Punkt eins
    Alle Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der MKS untersucht.
  3. eins Punkt 2
    Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem MKS-Erreger in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind.
  4. eins Punkt 3
    Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des MKS-Erregers einschließlich der Inkubationszeit im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 10 und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen.
  5. eins Punkt 4
    In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen.
  6. Ziffer 2
    Probennahmeverfahren
  7. 2 Punkt eins
    Allgemeine Bestimmungen
  8. 2 Punkt eins Punkt eins
    Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt:
  9. 2 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
    nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung,
  10. 2 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
    zur Unterstützung der Herkunftsermittlung, und
  11. 2 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
    - auch unter Berücksichtigung der Definition in Anlage 1 – zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen.
  12. 2 Punkt eins Punkt 2
    Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, dürfen, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion beginnen.
  13. 2 Punkt eins Punkt 3
    Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieses Anhangs sind stets dann durchzuführen, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren.
  14. 2 Punkt 2
    Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben (Schafe und Ziegen)
    In Tierhaltungsbetrieben, die trotz fehlender klinischer Symptome MKS-verdächtig sind, sind Schafe und Ziegen und – auf Empfehlung der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung – auch andere empfängliche Arten nach einem Stichprobenprotokoll zu untersuchen, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.
  15. 2 Punkt 3
    Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen
    Sollen gemäß Paragraph 30, („Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone“) die in den Paragraphen 15 bis 29 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so werden alle Tierhaltungsbetriebe innerhalb der Schutzzone, in denen Schafe und Ziegen mindestens 21 Tage vor der Probenentnahme nicht in direktem und engem Kontakt zu Rindern gestanden haben, nach einem Stichprobenprotokoll untersucht, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.
    Die zuständigen Behörden können jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Maßnahmen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2,, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäß Ziffer 2 Punkt 3, unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann.
  16. 2 Punkt 4
    Stichprobenuntersuchungen in Überwachungszonen
    Sollen gemäß Paragraph 42, („Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone“) die in den Paragraphen 31 bis 41 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so sind alle Tierhaltungsbetriebe, vor allem Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe, innerhalb der Überwachungszone, in denen trotz fehlender klinischer Symptome dennoch Seuchenverdacht besteht, zu untersuchen. Zum Zwecke dieser Untersuchung reicht ein mehrstufiges Stichprobeverfahren aus, vorausgesetzt, die Probenentnahmen erfolgen in
  17. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Tierhaltungsbetrieben in allen innerhalb der Zone gelegenen politischen Bezirken, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenentnahme Schafe und Ziegen nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern standen, und
  18. 2 Punkt 4 Punkt 2
    so vielen der vorgenannten Betriebe, wie erforderlich sind, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % zumindest einen befallenen Tierhaltungsbetrieb festzustellen, wenn die geschätzte Seuchenprävalenz bei gleichmäßiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % beträgt, und
  19. 2 Punkt 4 Punkt 3
    so vielen Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, wie erforderlich sind, um innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen, sowie Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Tierhaltungsbetrieb gehalten werden.
  20. 2 Punkt 5
    Stichprobenuntersuchungen zu Überwachungszwecken
  21. 2 Punkt 5 Punkt eins
    Zur Überwachung der Gebiete außerhalb der Zonen gemäß Paragraph 15, (Schutz- und Überwachungszone) und insbesondere zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation, die nicht in engem und direktem Kontakt mit nichtgeimpften Rindern und Schweinen steht, ist ein von der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit; Office International Eizooties – OIE) für Überwachungszwecke empfohlenes Stichprobenprotokoll oder das Protokoll gemäß Ziffer 2 Punkt 4, anzuwenden, mit dem Unterschied zu Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 2,, dass die geschätzte Bestandsprävalenz auf 1 % festzusetzen ist.
  22. Ziffer 3
    Die Anzahl der gemäß den Ziffer 2 Punkt 2,, 2.3 und 2.4.3 berechneten Proben ist zu erhöhen, um der festgestellten Diagnoseempfindlichkeit des Tests Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Ankauf, Tierhaltungsbetrieb, Schafhaltungsbetrieb, Schafpopulation

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099287