Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 7
Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers
Abschnitt A
Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Fleischerzeugnisse, die zumindest einer der Behandlungen im Sinne der Anlage 2 (Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG) unterzogen wurden.Fleischerzeugnisse, die zumindest einer der Behandlungen im Sinne der Anlage 2 (Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG) unterzogen wurden.
Häute und Felle, die entweder
für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder
für 42 Tage bei mindestens 20° C getrocknet wurden.
Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die
von Tieren stammen, die
– im Falle von Schweineborsten – nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden, oder
die – im Falle von Schafwolle oder Wiederkäuerhaaren – keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten, und die
fest und trocken verpackt sind;
– im Falle von Schweineborsten – nicht aus Regionen stammen, in denen die Afrikanische Schweinepest endemisch ist, es sei denn, die Schweineborsten wurden
ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht, oder
einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, vorausgesetzt, es liegt eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vor, in der die Behandlung bescheinigt wird; Fabrikwäsche gilt nicht als Behandlung in diesem Sinne.
Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens 3,00 oder
einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° C gehalten wird.
Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die für technische Zwecke verwendet werden, einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, die zumindest einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
a) | mindestens dreistündige Hitzebehandlung bei 65° C mit anschließender Wirksamkeitsprüfung; |
Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;
Veränderung des pH-Werts auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;
Hitzebehandlung bei 90° C Kerntemperatur mit anschließender Wirksamkeitsprüfung.
Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette, die zumindest einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen wurden:
Erhitzung auf mindestens 70° C für mindestens 30 Minuten oder
Erhitzung auf mindestens 90° C für mindestens 15 Minuten,
wobei die Parameter der kritischen Kontrollpunkte aufzuzeichnen und zu verwahren sind, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder deren Vertreter und erforderlichenfalls die Behörde den Betriebsablauf überwachen können.
Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere:
kritische Temperatur, und gegebenenfalls
Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials, und
Heimtierfutter und Kauspielzeug, die zumindest einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen wurden:
Heimtierfutter in Dosen muss auf einen Fo-Wert von mindestens 3,00 erhitzt werden.
Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90° C unterzogen werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden. Das Erzeugnis ist in neuen Verpackungen zu verpacken.
Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Hitzebehandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken.
Jagdtrophäen von Huftieren, die die zumindest einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden bzw. folgende Bedingungen erfüllen:
Sie wurden zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen; oder
sie müssen von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer Tierseuche unterliegt, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, oder
sie müssen, wenn sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, alle Anforderungen gemäß lit. d oder e erfüllen.sie müssen, wenn sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, alle Anforderungen gemäß Litera d, oder e erfüllen.
Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen, müssen
so lange in siedendes Wasser getaucht worden sein, bis die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit waren;
mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel, im Falle von aus Knochen bestehenden Teilen mit Wasserstoffperoxid, desinfiziert worden sein;
Sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer späteren Kontamination – verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
von einem beiliegenden Dokument oder einer Bescheinigung begleitet sein, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.
Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten bestehen, müssen
entweder
getrocknet worden sein oder
vor ihrem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen worden sein oder
nach einem anderen von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren als Gerben, haltbar gemacht worden sein;
unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer späteren Kontamination – verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
von einem beiliegenden Dokument oder einer Bescheinigung begleitet sein, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.
Tierdärme, die folgende Bedingungen erfüllen:
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Z 18 lit. b der Verordnung (EG) 853/2004 geleert und gereinigt, undSie wurden gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch eins Kapitel römisch vier Ziffer 18, Litera b, der Verordnung (EG) 853 aus 2004, geleert und gereinigt, und
entweder mit Natriumchlorid während 30 Tagen gesalzen, oder
nach dem Ausschaben gebleicht oder getrocknet, und
nach der Behandlung vor einer etwaigen Rekontamination geschützt.
Abschnitt B
Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs
Trockenfutter und Stroh, die
folgender Behandlung unterzogen wurden:
Sie wurden während mindestens zehn Minuten bei einer Mindesttemperatur von 80 °C in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt oder
unter Verwendung handelsüblicher Lösungen in einer Konzentration von 35-40 % Formalindämpfen (Formaldehydgas) ausgesetzt, die während mindestens acht Stunden bei einer Mindesttemperatur von 19 °C in einer Kammer erzeugt wurden, oder
abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert wurden, die mindestens zwei Kilometer vom nächsten Herd eines MKS-Ausbruchs entfernt sind, und die frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigung und Schlussdesinfektion, keinesfalls aber vor Aufhebung der Sperre in der Schutzzone, freigegeben wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099291